Dieser Artikel ist ein Update auf den Leak des CanG aus dem Bundesgesundheitsministerium, den ich in einem Beitrag vom 10.05.2023 <\/a>diskutiert habe. Der aktuelle Referentenentwurf ist am 06.07.2023 auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums ver\u00f6ffentlicht worden und befindet sich aktuell (Stand 21.07.2023) im Gesetzgebungsprozess. Eine digitale Kopie des Entwurfes kann hier<\/a> heruntergeladen werden.<\/p> Er beschr\u00e4nkt sich auf den Aspekt des „Eigenanbaus“ und die absurden Handlungsabl\u00e4ufe, die am Ende dazu f\u00fchren ob und wie man legal Cannabis konsumieren darf. <\/p> Sorgfalt ist ein Stichwort, dass h\u00e4ufiger fallen wird, wenn es um die Diskussion dieses Gesetzes geht. In \u00a7 1 auf Seite 6 wird definiert, was man unter den verschiedenen Begriffen rund um Cannabis zu verstehen hat. Das ist wichtig um bestimmte andere Paragraphen genauer zu verstehen und offensichtliche Fallstricke zu entlarven:<\/p> Diese Unterscheidung wird zwar gemacht, aber oft wohl einfach ignoriert. Da wusste die rechte Hand nicht, was die linke definiert hat.<\/p> In \u00a7 3 wird der Besitz geregelt:<\/p> Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 25 Gramm, das ist jetzt keine Menge, die man mal eben am Wochenende vernichtet, aber es ist auch nicht die Welt. Ausnahmen gibt es lediglich nach \u00a711 Absatz 1, also wenn man eine Anbauvereinigung ist. Die Begr\u00fcndungen auf Seite 86 konkretisieren das nochmal:<\/p> Die erlaubte H\u00f6chstbesitzmenge f\u00fcr Erwachsene liegt bei 25 Gramm (Satz 1). Hieran kn\u00fcpfen auch die Strafvorschriften an, vgl. Kapitel 7.<\/strong> Besitz meint die tats\u00e4chliche Sachherrschaft im privaten oder \u00f6ffentlichen Raum. Darunter fallen der Besitz im Bereich der Wohnung sowie das pers\u00f6nliche Mitf\u00fchren im \u00f6ffentlichen Raum. <\/strong>Die Besitzmenge muss ausschlie\u00dflich f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Eigenkonsum von Cannabis durch die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer bestimmt sein.<\/p>Referentenentwurf des CanG vom 21.07.2023<\/a> Begr\u00fcndung zu \u00a73, Seite 86<\/em><\/cite><\/blockquote> Das zeigt, dass es sich weder um ein Versehen noch um ein Irrtum handelt. Wichtig ist auch, dass hier „Cannabis“ steht, nicht etwa „Marihuana“. Wir erinnern uns: Cannabis ist der Oberbegriff f\u00fcr alles m\u00f6gliche, das in Bezug zur Pflanze steht. Also ist hier streng genommen auch die Pflanzenmasse nicht bl\u00fchender Pflanzen im vegetativen Stadium gemeint.<\/p> \u00a7 36 regelt die Strafvorschriften. Die sind allgemein eine Abmilderung dessen, was im BtmG aktuell steht und stellen mitnichten eine Liberalisierung dar! So steht dort zur maximalen Besitzmenge und Pflanzenanzahl:<\/p> (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n\n Sowie <\/p> (2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1, […] ist der Versuch strafbar.<\/p>Referentenentwurf des CanG vom 21.07.2023<\/a> \u00a7 36, Seite 3<\/em>1<\/cite><\/blockquote> Nochmal: Da steht nicht Marihuana sondern Cannabis<\/strong>. Jeder Grower wei\u00df, dass eine Cannabispflanze zuerst gegrowt werden muss, bis man gesetzlich definiertes getrocknetes Bl\u00fctenmaterial, also Marihuana besitzt. Das Gesetz ist hier in \u00a7 1 recht eindeutig. Diese Sorgfalt der unterschiedlichen Definitionen hat man bei den meisten Strafvorschriften direkt \u00fcber den Haufen geworfen.<\/p> Somit kann man nach dem Gesetz durchaus jeden Versuch des Eigenanbaus als Versuch werten mehr als 25 Gramm besitzen zu wollen. Und das ist strafbar. Das wird auch durch die Begr\u00fcndungen nicht aufgeweicht, da sich der Gesetzgeber hier nicht an die eigene Terminologie halten will. Man legt es sogar recht scheinheilig positiv f\u00fcr den Nutzer aus:<\/p> Der Besitz und Erwerb von Cannabis sind nach \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 8 Hier fehlt komplett die Ausnahme f\u00fcr privaten Eigenanbau. Wir erinnern uns: Im Leak vom April <\/a>war das noch enthalten. So hie\u00df es:<\/p> (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer […]<\/p>\n\n 3. unerlaubt im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen besitzt.<\/p>Arbeitsentwurf des CanG vom 28.04.2023<\/a> \u00a7 41 (Strafvorschriften), Seite <\/em>31<\/cite><\/blockquote> In diesem Entwurf war das Wort Jahresernte zweimal enthalten und entlastet Homegrower derart, dass eine nicht weiter begrenzte Menge, die „Ernte“ und nicht Cannabis oder Marihuana genannt wurde, zuhause vorgehalten werden durfte. <\/p> Dieser Begriff entf\u00e4llt vollst\u00e4ndig im aktuellen Entwurf und macht somit wie dargestellt wurde selbst den Versuch des Eigenanbaus strafbar, da davon auszugehen ist, dass die Pflanzen zwischen Keimung und Ernte mehr als 25 Gramm wiegen. Der drogenpolitische Sprecher Dirk Heidenblut sah sich direkt nach der Ver\u00f6ffentlichung des Referentenentwurfs gezwungen von einer „schlechten Formulierung“ oder „schlechten \u00dcberlegung“ zu sprechen. Das Zitat kann man zu Beginn dieses Videos <\/a>von Hightere Gedanken nachvollziehen.<\/p> Die moderne Growkultur von Cannabis ist \u00e4lter als ich denken kann. Ich will hier auch keine Geschichtsstunde aufmachen. Fakt ist, dass auch dieser Entwurf die Growkultur auf Sparflamme h\u00e4lt. Lassen wir mal den Fauxpas mit der Maximalmenge und den recht lapidaren Umgang mit eigenen Begriffsdefinitionen au\u00dfer acht, so ergeben sich trotzdem schwerwiegende Einschr\u00e4nkungen:<\/p> Das Gesetz ist nicht nur in Hinblick auf (vorgeblich) legalen Eigenanbau mit wenig Sorgfalt ausgearbeitet worden. Ich bin kein Jurist, aber jeder Gymnasiast mit ein wenig Textverst\u00e4ndnis findet hier die absichtlichen oder unabsichtlichen Fallstricke dieses Aufschriebes. Angesichts der Tatsache, dass es sich angeblich um einen super-komplexen Vorgang handelt, der den T\u00e4tigkeitsbereich von acht Ministerien der Bundesrepublik ber\u00fchrt, ein Armutszeugnis, der offenbar nicht wirklich gegengelesen wurde. Es ist eine einzige Baustelle, der die blo\u00dfe Existenz jeder Anbau- und Konsumkultur ignoriert. Es ist maximal ein Anfang vielleicht guter Wille? Man wird sehen, was am Ende \u00fcbrig bleibt. Die Goalposts der Debatte sind auf jeden Fall eher im Feld der Prohibitionisten. Der Paradigmenwechsel in der deutschen Substanzpolitik bleibt aber auf der Strecke. Zur\u00fcck zum Absender.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Dieser Artikel ist ein Update auf den Leak des CanG aus dem Bundesgesundheitsministerium, den ich in einem Beitrag vom 10.05.2023 diskutiert habe. 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Das, was am Ende im Grinder landet.<\/em>
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Alles, was mit der Extraktion der Trichome oder ihres Inhalts zusammenh\u00e4ngt.<\/em>
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<\/li>\n\n
Also alles aus Punkt 3 inklusive Seeds.<\/em>
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a) Marihuana (Siehe 1.)
b) Haschisch
c) Canabispflanzen, Teile von Cannabispflanzen
d) pflanzliche Wirkstoffe von Cannabispflanzen
Also alles, was in den Punkten 1, 2 und 3 genannt ist, inklusive Pflanzenmaterial.<\/em>
<\/li>\n\n
Alles, was laut EU Sortenkatalog des jeweiligen Jahres an Hanfsorten angebaut werden kann. Der THC-Gehalt dieser Sorten liegt regelm\u00e4\u00dfig bei 0,3% THC und ist nur bedingt f\u00fcr diesen Beitrag relevant.<\/em> <\/li><\/ol>Legaler Eigenanbau scheitert direkt auf Seite 9<\/h2>
Gramm Cannabis <\/strong>zum Eigenkonsum erlaubt. Der Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis<\/strong>
ist nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach \u00a7 11 Absatz 1.<\/p>Referentenentwurf des CanG vom 21.07.2023<\/a> \u00a73, Seite 9<\/cite><\/blockquote>Selbst der Versuch des Eigenanbaus bleibt illegal<\/h2>
<\/li>\n\n
erst bei \u00dcberschreiten der Menge von 25 Gramm strafbar. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob
das Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder auf legalem Weg erworben wurde. Dieser Ansatz ist sachgerecht, um die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu entlasten sowie aufwendige und
unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige labortechnische Untersuchungen zu vermeiden.<\/p>Referentenentwurf des CanG vom 21.07.2023<\/a> Begr\u00fcndungen f\u00fcr \u00a7 36, Seite <\/em>126<\/cite><\/blockquote>Growkultur? Fehlanzeige<\/h2>
Die Pflanzenanzahl ist auf drei <\/strong>begrenzt. Genaugenommen f\u00e4llt nach dem Referentenentwurf darunter sogar eine oder mehrere Nutzhanfpflanzen, das wird explizit in den Begr\u00fcndungen zu \u00a7 9 Absatz 1( S. 90 ) nochmal spezifiziert, so hei\u00dft es: „Erwachsene d\u00fcrfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung […] anbauen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um m\u00e4nnliche oder weibliche Cannabispflanzen handelt. Alternativ oder damit kombiniert <\/strong>k\u00f6nnen bis zu drei m\u00e4nnliche oder weibliche Nutzhanf-Pflanzen gleichzeitig angebaut werden. Die Anzahl der zul\u00e4ssigen Cannabis- und Nutzhanf-Pflanzen f\u00fcr den privaten Eigenanbau liegt unabh\u00e4ngig vom verfolgten Anbauzweck bei insgesamt drei, um eine einfache Kontrolle zu erm\u00f6glichen.“<\/em>
Hier wird also eher einer \u00dcberarbeit von Kontrollorganen gen\u00fcge getan, als zum Beispiel nachhaltigen Anbau zu erm\u00f6glichen. Jeder Grower wei\u00df, dass man mit Hilfe von bestimmten Anbautechniken <\/a>seinen Eigenbedarf deutlich einfacher und sparsamer erz\u00fcchten kann, als mit der Reglementierung auf die Pflanzenanzahl. Die Community hat sich hier im Vorfeld den Mund fusselig geredet. Wenn nun jeder gewurzelte Steckling als einzelne Pflanze gilt wird hier wohl auf die preisintensive Verwendung von feminisiertem Saatgut zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcssen. Ohne Alternative, wenn man nicht in der N\u00e4he eines Anbauclubs wohnt.
B\u00f6se Nachbarn k\u00f6nnten einem auch Hanfsamen aus Vogelfutter in eine schwer einsehbare Ecke des Gartens legen. Man handelt laut Gesetz dann fahrl\u00e4ssig und \u00fcberschreitet unter Umst\u00e4nden ohne es zu wissen die Maximalanzahl.
<\/li>\n\n
Zu einer lebendigen Gowkultur geh\u00f6rt die Erschaffung neuen Saatguts. Das wird es in Deutschland nach S\u00e4ule 1 au\u00dferhalb von Anbauvereinigungen nicht geben. Niemand wird ordentlich kreuzen k\u00f6nnen, wenn man auf drei Pflanzen eingeschr\u00e4nkt wird. Auch die Verwendung von regul\u00e4rem Saatgut ist ein Problem, da man sich automatisch strafbar macht, wenn es \u00fcber drei Pflanzen geht.
<\/li>\n\n
Cannabiskonsum ist ein sozialer Akt. Das beste Gras aus Eigenanbau wird immer noch in trauter Gemeinsamkeit konsumiert. Auf sog. Sessions trifft man sich und verk\u00f6stigt das Erzeugnis. Das d\u00fcrfte nach dem Entwurf auch illegal sein. Man hat dazu extra den vielleicht d\u00fcmmsten Satz in diesen Entwurf geschrieben. So steht in de Begr\u00fcndungen zu \u00a7 9 Absatz 2:“[…] Wird im privaten Eigenanbau angebautes Cannabis im Haushalt der anbauenden Person an Erwachsene wie etwa Freunde oder Bekannte weitergegeben, um es zeitlich unmittelbar im Anschluss in- oder au\u00dferhalb der H\u00e4uslichkeit der anbauenden Person gemeinsam zu
konsumieren, oder wird solches Cannabis im Haushalt der anbauenden Person Vollj\u00e4hrigen zum gemeinsamen Konsum dargereicht, so ist eine solche Weitergabe straffrei. Die Weitergabe hat unentgeltlich zu erfolgen und darf keine gewerblichen Ziele bezwecken.“<\/em>
Das bedeutet mitunter, dass jede Weitergabe eines Joints strafbar ist, au\u00dfer er beinhaltet Gras aus Eigenanbau in der Wohnung des Growers. Du willst am See deinen Freunden eine Freude machen und einen streuen? Schade, das ist kriminell. Diese Handlung kann von Cops im \u00dcbereifer direkt geahndet werden. Erstrecht, wenn man See zum Konsumzeitpunkt auch Kinder und Jugendliche den Teufelssalat erschnuppern k\u00f6nnten. Pafft also besser am \u00fc18 Strand.
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In \u00a7 1, Absatz 13 wird definiert was Sponsoring ist. So steht dort: „Sponsoring: jede F\u00f6rderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu f\u00f6rdern;<\/em>„
Ob das Beantworten einer Frage zum Thema Eigenanbau darunter f\u00e4llt ist nicht wirklich definiert. Jedoch ist es nach \u00a7 38 Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit, wenn man Sponsoring betreibt. Der Begriff wird weit gefasst umfasst, jedoch ist unklar ob private Anfragen in Foren schon darunter fallen oder nicht.
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Ein nicht unerheblicher Teil der Ernte bel\u00e4uft sich auf Verschnitt. Den Anteil kann man zwar minimieren, aber 100% wegreduzieren l\u00e4sst er sich nicht. Laut den Begr\u00fcndungen von \u00a7 1 8. wird folgendes geregelt: „Die Gewinnung von Haschisch kann durch Absonderung des Harzes aus bl\u00fctennahen Bl\u00e4ttern oder den Trichomen der Cannabispflanze anhand von Reiben, Abklopfen, Abstreifen, Sieben oder mittels W\u00e4rme (sog. Rosin-Methode) erfolgen. Die Herstellung von fl\u00fcssigen Extrakten mit Hilfe von Gas, Alkohol, Wasser oder anderen L\u00f6sungsmitteln z\u00e4hlt nicht zu den vom Begriff des Anbaus umfassten Verarbeitungstechniken, da fl\u00fcssige Extrakte sowie Cannabis\u00f6le aufgrund ihrer Konzentration in der Regel einen besonders hohen THC-Gehalt erreichen, welcher zu erheblichen Gesundheits- und Suchtrisiken f\u00fchren kann. Fl\u00fcssige Extrakte und \u00d6le d\u00fcrfen deshalb nicht hergestellt werden.<\/em>„
Erstens wird Wasser f\u00e4lschlicherweise als nicht mechanisches-L\u00f6sungsmittel bezeichnet, es ist einfach verboten etwas anderes als Charas, Dry-Sifting oder Rosin herzustellen. Steht also in der N\u00e4he deines Homegrows eine Reisewaschmaschine oder ein Gefriertrockner machst du dich direkt verd\u00e4chtig.<\/li><\/ul>Fazit<\/h2>